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   BFH, 17.02.1971 - I R 172/69   

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https://dejure.org/1971,784
BFH, 17.02.1971 - I R 172/69 (https://dejure.org/1971,784)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1971 - I R 172/69 (https://dejure.org/1971,784)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1971 - I R 172/69 (https://dejure.org/1971,784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beherrschender geschäftsführender Gesellschafter - Gehaltsnachzahlung - Steuerrechtliche Wirkung - Wirtschaftliche Grundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 47
  • DB 1971, 1338
  • BStBl II 1971, 463
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.01.1969 - I R 91/66

    Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH - Beherrschender Einfluß - Rückwirkende

    Auszug aus BFH, 17.02.1971 - I R 172/69
    Ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des BFH I R 91/66 vom 8. Januar 1969 (BFH 95, 215, BStBl II 1969, 347) sei im Streitjahr trotz Fehlens einer kapitalmäßigen Sicherstellung des beherrschenden Einflusses die Möglichkeit einer anderweitigen Begründung des beherrschenden Einflusses des geschäftsführenden Gesellschafters nicht auszuschließen.

    Wie das vom FG angezogene BFH-Urteil I R 91/66 (a. a. O.) deutlich macht, bedarf es für die Anwendung des Rückwirkungsverbots in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der begünstigte Gesellschafter mit 50 v. H. oder weniger am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, des Hinzutretens besonderer Umstände, um seine Stellung der eines die Gesellschaft kapitalmäßig beherrschenden Gesellschafters gleichgeartet erscheinen zu lassen.

  • BFH, 10.11.1965 - I 178/63 U

    Beurteilung von rückwirkenden Gehaltserhöhungen einer GmbH zugunsten ihrer

    Auszug aus BFH, 17.02.1971 - I R 172/69
    Ein dem Fall des BFH-Urteils I 178/63 U vom 10. November 1965 (BFH 84, 202, BStBl III 1966, 73) vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
  • BFH, 28.09.1954 - I 91/54 U

    Einmalige Zuwendung als Gewinnbeteiligung am Unternehmen - Zulässigkeit der

    Auszug aus BFH, 17.02.1971 - I R 172/69
    Steuerrechtlich bestehen -- auch in Ansehung des BFH-Urteils I 91/54 U vom 28. September 1954 (BFH 59, 341, BStBl III 1954, 343) -- gegen die Anerkennung der Rückstellung keine Bedenken, da dem geschäftsführenden Gesellschafter bereits im Jahre 1963 für das Jahr 1962 ebenfalls eine Tantieme bewilligt worden war.
  • BFH, 03.04.2008 - IV B 65/07

    Keine Anerkennung rückwirkender Abreden über Gewinnverteilung und

    Die Rüge, die Entscheidung der Vorinstanz weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1971 I R 172/69 (BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463) ab, ist unschlüssig.

    a) Der beschließende Senat neigt dazu, dass das Urteil in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463, das zum Vorliegen einer vGA ergangen ist, bereits deshalb nicht geeignet ist, eine die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigende Divergenz zu begründen, weil das FG den Betriebsausgabenabzug der KG (Klägerin) im Jahre 1995 mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung ausgeschlossen hat, nach der rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung oder die Gewährung von Sondervergütungen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 87/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 665, m.w.N.).

    Dies kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage danach, ob der Grundsatz der steuerrechtlichen Nichtanerkennung rückwirkender Abreden für den Fall der Begünstigung von Gesellschaftern, die an einer Personengesellschaft nicht beherrschend beteiligt sind, nach Maßgabe der Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 (ausnahmsweise) zu durchbrechen sein könnte.

    Denn selbst wenn man hiervon ausginge, könnte dem Vortrag der Beschwerdeführer weder im Hinblick auf die Behandlung der Tantieme im Jahre 1995 noch im Hinblick auf die Qualifikation ihrer Auszahlung im Jahre 1996 (Ansatz einer vGA) entnommen werden, dass die Entscheidung des FG von den tragenden Rechtssätzen des BFH-Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 abweicht.

    Auch besteht nach den Feststellungen des FG, nach denen "im Jahr 1995 noch nicht abzusehen war, ob und ggf. in welcher Höhe eine Sonderzahlung an Herrn B erfolgen würde", keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem anhängigen Verfahren mit dem Sachverhalt des Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 vergleichbare Umstände zugrunde liegen.

    b) Unschlüssig ist ferner der Vortrag, das Revisionsverfahren könne Gelegenheit geben, einen möglichen Widerspruch zwischen der Entscheidung in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 und dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 I R 49/90 (BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434), auf das sich die Vorinstanz gestützt habe, aufzulösen.

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Da der Geschäftsführer in Personalunion beherrschender Gesellschafter der Klägerin ist, liegt in seiner Mitwirkung an den seine Rechtsstellung als Geschäftsführer betreffenden Beschlüssen zugleich die Annahme der darin liegenden Angebote auf Zahlung von Sondervergütungen, da er als beherrschender Gesellschafter diese Beschlüsse sonst verhindert hätte (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 1988, § 35 Rdnr. 50 a i. V. m. § 38 Rdnr. 18 f; zur Gewährung von Sondervergütungen allein durch Gesellschafterbeschluß vgl. auch BFH-Urteile vom 17. Februar 1971 I R 172/69, BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463, und vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).
  • BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Die Äußerung des FG ist jedoch offensichtlich in dem Sinne zu verstehen, daß das Gericht den Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten in dem Sinne gewürdigt hat, daß die Stellung des Gesellschafters E der eines die Gesellschaft kapitalmäßig beherrschenden Gesellschafters entspreche (vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 1971 I R 172/69 , BFHE 102, 47 , BStBl II 1971, 463 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen zu einer Beteiligung von 50 % und weniger besondere Umstände hinzutreten, um einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft zu begründen, wobei es - für den Streitfall - vor allem auf die Möglichkeit des Einflusses bei Beschlüssen über die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ankommt (Urteile des BFH vom 8. Januar 1969 I R 91/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347, und I R 172/69 ).

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